Sportsfreunde der Sperrtechnik - Deutschland e.V.
Satzung (Die hier abgedruckte Satzung ist UNVERBINDLICH. Das Originaldokument kann unter
http://www.ssdev.org eingesehen werden.)
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Sportsfreunde der Sperrtechnik -
Deutschland". Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um
den Zusatz ,,e.V." ergänzt. Der Verein führt folgend auch das
Namenskürzel "SSDeV".
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg (Bundesrepublik Deutschland).
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereins ist die Pflege der Sperrtechnik als sportliche Herausforderung.
Unter dem Begriff Sperrtechnik verstehen wir sämtliche Verfahren und Kenntnisse,
welche mittels mechanischer und/oder elektronischer Maßnahmen (Schlösser,
Schließsysteme und andere Sicherheitstechnologie) den Zugang beschränken.
Der Verein trägt jährlich bundesweite Meisterschaften aus.
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele durch die Pflege und
Förderung des Amateursports und der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit.
- Der Verein fördert und unterstützt auch Vorhaben der Forschung, Wissenschaft
und Bildung im Themenbereich der Sperrtechnik.
- Der Verein strebt die Mitgliedschaft in fachbezogenen nationalen und internationalen
Vereinigungen und Verbänden an und fördert durch seine Teilnahme an
internationalen Meisterschaften die Völkerverständigung.
- Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
- Regelmäßige Treffen und Informations- sowie Bildungsveranstaltungen
- Veranstaltung und/oder Förderung von Wettbewerben
- Herausgabe einer Vereinszeitschrift
- Anlage eines Archivs und einer gemeinsamen Erfahrungsdatenbank
- Öffentlichkeitsarbeit rund um die Sperrtechnik
- Bildung von Sportgruppen
- Aufbau und Betreuung von Jugendsportgruppen
- Hilfestellung bei Auswahl und Bezug spezieller Sportgeräte
- Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im Rahmen der
gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den
Satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung
aus den Mitteln des Vereins.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
- Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich gegenüber
dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen
Personen oder durch Ausschluß; die Beitragspflicht für das laufende
Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
- Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand
vollzogen.
- Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den
Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben,
zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen
Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins
zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten
Beiträge zu zahlen.
- Die Mitglieder haben die Sportordnung zu beachten.
§5 Ausschluß eines Mitglieds
- Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
das Ansehen des Vereins schädigt, wiederholt die Sportordnung verletzt hat,
seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger
Grund vorliegt.
- Der Vorstand muß dem auszuschließenden Mitglied den Beschluß in
schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine
Anhörung gewähren.
- Gegen den Beschluß des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung
zulässig. Bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§6 Beitrag
- Der Verein erhebt einen Aufnahme- und Jahresbeitrag. Das Nähere regelt eine
Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß
ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.
- Mitglieder die das Vereinslogo und/oder ihre Mitgliedschaft zu werblichen Zwecken
Nutzen, haben einen erhöhten Beitragssatz zu entrichten, über den der Vorstand
im Einzelfall auf Antrag entscheidet.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Sportgruppen-Beirat
§8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Beschlußorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlußfassung
unterliegen:
- die Genehmigung des Finanzberichtes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
- die Bestellung von Finanzprüfern,
- Satzungsänderungen,
- die Genehmigung der Beitragsordnung,
- die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes
abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens zehn
Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich durch
den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei sind die Tagesordnung
bekanntzugeben und ihr die nötigen Informationen zugänglich zu machen.
- Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung
bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Behandlung von
Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig, wenn mindestens drei Gründungsmitglieder anwesend
sind oder die Beschlußfähigkeit vor Beschlußfassung nicht angezweifelt
wurde.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
- Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die nicht mit ihren Beitrags-zahlungen im
Verzug sind, und das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; das
Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten
Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
§9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
- dem Präsidenten,
- dem Vizepräsidenten,
- dem Sportwart,
- dem Schatzmeister,
- dem Sportgruppen-Repräsentanten.
- Vorstand im Sinne des §26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied, mit der
Beschränkung das folgende Rechtsgeschäfte durch mindestens drei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden müssen: Rechtsgeschäfte von
über 3.000 Euro, Einstellung und Entlassung von Angestellten, gerichtliche
Vertretung, Strafanzeigen und die Aufnahme von Krediten.
- Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes
gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist
zulässig. Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße
gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er
kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
- Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das
Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche
Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er
unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige
Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Vereins zur
Prüfung zur Verfügung.
- Dem Sportwart obliegt die Verantwortlichkeit für die Sportgeräte und
Sportstätten des Vereins.
- Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben
Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der
Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung
von Reisekosten und Auslagen.
- Der Vorstand kann einen "Wissenschaftlichen Beirat" einrichten, der für
den Verein beratend und unterstützend tätig wird; in den Beirat können
auch Nichtmitglieder berufen werden.
§10 Finanzprüfer
- Zur Kontrolle der Haushaltführung bestellt die Mitgliederversammlung
Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung erstatten sie dem
Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht.
- Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§11 Sport-Gruppen Organisation
- Der Verein bildet zur Durchführung seiner Aufgaben regionale, fachliche oder auf
die Jugendarbeit ausgerichtete Sportgruppen. Sie bestimmen ihre Organisationsstruktur
selbst.
- Aufgabe der Sportgruppen ist ferner,
- den regionalen oder fachbezogenen sportlichen Wettstreit zu fördern,
- die Entscheidungsfindung im Verein zu fördern und vorzubereiten,
- Mitglieder für den Verein zu werben.
- Beabsichtigt eine Sportgruppe, bestimmte Themen oder Aktivitäten mit
überregionalem Bezug an die Öffentlichkeit zu tragen, ist dies vorher mit
dem Vorstand des Vereins abzustimmen.
- Jede Sportgruppe bestimmt einen Sportgruppen-Leiter. Die Sportgruppen sollten sich eine
Organisationsstruktur geben, die mit dem Sportgruppen-Beirat abzustimmen ist.
§12 Sportgruppen-Beirat
- Der Sportgruppen-Beirat besteht aus den Sportgruppen-Leitern, die Vereinsmitglieder sind.
- Der Sportgruppen-Beirat schlägt der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte den
Sportgruppen-Repräsentanten zur Wahl in den Vorstand vor.
- Der Sportgruppen-Beirat wirkt bei der Führung der Vereinsgeschäfte
beratend und unterstützend mit. Er hat dabei insbesondere die Aufgabe, die Belange
der Sportgruppen zu vertreten.
§13 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das
Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Volksbildung.
Hamburg, den 30.04.2001